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& serviceorientiert
– Ihre ZVK.

Wir sind Ihr kompetenter Partner in der
betrieblichen Altersversorgung –

flexibel und persönlich auf Sie zugeschnitten.

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Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (ZVK) wurde vor über 75 Jahren gegründet und tritt seit dem 01. Januar 2002 gemeinsam mit der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau unter der Dienstleistungsmarke „KDZ – Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung“ in Wiesbaden auf.

Wir, die ZVK Wiesbaden, führen für unsere Mitglieder – dies sind die Arbeitgeber – die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal) durch.

Unsere Aufgabe ist es unseren Versicherten eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Mit der Anmeldung zur Pflichtversicherung baut Ihr Arbeitgeber für Sie im Laufe Ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Betriebsrente auf, die Ihre Basisversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichwertigen berufsständischen Versorgung nachhaltig und sinnvoll ergänzt. Sie müssen hierfür nichts unternehmen. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes ergibt sich hierbei aus dem Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K).

Gut zu wissen: Die Finanzierung Ihrer Zusatzversorgung in der Pflichtversicherung trägt überwiegend Ihr Arbeitgeber. Neben der Pflichtversicherung bieten wir unseren Versicherten die Möglichkeit, auch selbst aktiv zu werden und eine weitere Zusatzrente aufzubauen. Im Rahmen unserer Freiwilligen Versicherung, der PlusPunktRente, können Sie dabei sehr flexibel und auf sich persönlich zugeschnitten weiter für sich vorsorgen.

Mit der Pflichtversicherung bei der ZVK Wiesbaden bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Alter eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die die gesetzliche Rente nachhaltig und sinnvoll ergänzt. Darüber hinaus wird das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert und eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

Die Finanzierung dieser Versicherung leisten überwiegend die Arbeitgeber. Damit übernehmen die Arbeitgeber Verantwortung für die soziale Absicherung ihrer Beschäftigten, insbesondere nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Mit uns haben Sie einen kompetenten Partner in der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes an Ihrer Seite.

Sie möchten mehr über die Zusatzversorgung erfahren?

Wir beraten Sie gerne!

Hier finden Sie unseren Betriebsrentenrechner (Pflichtversicherung)

Dieser Modellrechner wird von der Bayerischen Versorgungskammer zur Verfügung gestellt. Um den Modellrechner zu nutzen, müssen sie die Webseite der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verlassen. Auf die Webseiten Dritter und deren Inhalte haben wir keinen Einfluss. Für diese fremden Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten – hier die Bayerische Versorgungskammer – verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung durch uns auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Sollten uns Rechtsverletzungen bekannt werden, werden wir die entsprechende Verlinkung umgehend entfernen.

Die Zusatzversorgungskasse bietet die Freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) als Ergänzung zur Pflichtversicherung an. Sie können eine Freiwillige Versicherung abschließen, wenn Sie bei einem Mitglied der ZVK beschäftigt sind. Bei dieser kostengünstigen und effizienten Altersvorsorge kann zudem die staatliche Förderung (Entgeltumwandlung oder Riester-Rente) in Anspruch genommen werden. 

Mit uns haben Sie einen kompetenten Partner in der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes an Ihrer Seite.

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Hier finden Sie unseren Modellrechner für die PlusPunktRente

Dieser Modellrechner wird von der Bayerischen Versorgungskammer zur Verfügung gestellt. Um den Modellrechner zu nutzen, müssen sie die Webseite der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verlassen. Auf die Webseiten Dritter und deren Inhalte haben wir keinen Einfluss. Für diese fremden Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten – hier die Bayerische Versorgungskammer – verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung durch uns auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Sollten uns Rechtsverletzungen bekannt werden, werden wir die entsprechende Verlinkung umgehend entfernen.

Aktuelles

Information zum Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetz (PUEG)

Mit diesem Gesetz sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden. Außerdem wird die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für beruflich Pflegende verbessert und die Digitalisierung in der Langzeitpflege gestärkt.

Beitragssätze:

Zum 1. Juli 2023 ist der reguläre Beitragssatz zur Pflegeversicherung moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben worden.

Ebenfalls zum 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz nach der Kinderzahl differenziert. Dies dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022. Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Rentenberechtigten gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4 %. Bei Rentenberechtigten mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4 %.

Bei Rentenberechtigten mit mehreren Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Beitragssatz darüber hinaus ab dem zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre alt sind, gilt der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4 %.

Es gelten somit folgende Beitragssätze:

  Rentenberechtigte ohne Kinder4,00 Prozent
  Rentenberechtigte mit 1 Kind3,40 Prozent
  Rentenberechtigte mit 2 Kindern (unter 25)3,15 Prozent
  Rentenberechtigte mit 3 Kindern (unter 25)2,90 Prozent
  Rentenberechtigte mit 4 Kindern (unter 25)2,65 Prozent
  Rentenberechtigte ab 5 Kindern (unter 25)2,40 Prozent

Kindernachweise:

Um sowohl die Rentenberechtigten als auch die beitragsabführenden Stellen sowie die Pflegekassen von Verwaltungsaufwand zu entlasten, sieht das Gesetz vor, dass bis Mitte 2025 ein digitales Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entwickelt wird. Damit sollen den beitragsabführenden Stellen sowie den Pflegekassen die Daten zu den berücksichtigungsfähigen Kindern bis spätestens zu diesem Zeitpunkt in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Betroffene Renten werden dann rückwirkend (frühestens zum 01.07.2023) mit den reduzierten Beitragssätzen korrigiert.

Sofern in Ihrer Rentenberechnung die reduzierten Beitragssätze bereits vorab berücksichtigt werden sollen, teilen Sie uns bitte die Anzahl Ihrer Kinder unter 25 Jahren mit und legen Kopien der Geburtsurkunden bei.

Gut zu wissen:

Bei einer durchschnittlichen monatlichen Brutto-Betriebsrente von 400 € beträgt die Ersparnis pro berücksichtigungsfähiges Kind (z.B. bei zwei Kindern unter 25 Jahren) einen Euro pro Monat des Rentenbezugs.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kontakt, Service und Beratung – wir sind für Sie da. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder Mail unter: https://kdz-wi.de/kontakt/

Für eine persönliche Beratung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Falls Sie Unterlagen, Anträge o.ä. abgeben möchten, verwenden Sie bitte die Briefkästen am Haupteingang oder geben Sie diese an unserem Empfang ab.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kommunales Dienstleistungszentrum

Die Leistungsmitteilung für das Jahr 2024 erhalten alle Rentenempfänger im Laufe des Monats Februar 2025.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden sind grundsätzlich zu versteuern. Die steuerrechtliche Bewertung ist davon abhängig, wie die an die Zusatzversorgungskasse entrichteten Umlagen bzw. Beiträge versteuert wurden. Dementsprechend ist die Betriebsrente mit dem Ertragsanteil oder zum Teil voll zu versteuern.

Die Rentenleistungen aus der Freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) werden nachgelagert besteuert, wenn die Beiträge staatlich gefördert (z. B. bei Riester-Vertrag oder Entgeltumwandlung) wurden. Mit der Leistungsmitteilung bescheinigen wir die im Jahr 2024 bezogenen Rentenzahlungen sowie die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

Wenn Sie Fragen dazu haben, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder ob Sie tatsächlich Steuern auf Ihre Betriebsrente entrichten müssen, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zum 01.01.2020 wurde ein Freibetrag iHv. 159,25 € für alle in der Krankenversicherung Pflichtversicherten eingeführt (2021/2022: 164,50 €; 2023: 169,75€; 2024: 176,75€). Dadurch kann sich der Krankenversicherungsbeitrag, den das KDZ von Ihrer Betriebsrente an die Krankenkasse abführen muss, verringern.

Wenn Sie mehrere Versorgungsbezüge erhalten, ist der neueingeführte Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. Hierbei legt die Krankenkasse fest, in welcher Höhe beim jeweiligen Versorgungsträger der Freibetrag anzuwenden ist.

Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin aus dem kompletten Betrag abzuführen.

Bei Fragen zur Beitragspflicht wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

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Rechtsgrundlagen

Formulare