Leistungsstark
& serviceorientiert
– Ihre ZVK.

Wir sind Ihr kompetenter Partner in der
betrieblichen Altersversorgung –

flexibel und persönlich auf Sie zugeschnitten.

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Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (ZVK) wurde vor über 75 Jahren gegründet und tritt seit dem 01. Januar 2002 gemeinsam mit der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau unter der Dienstleistungsmarke „KDZ – Kommunales Dienstleistungszentrum Personal und Versorgung“ in Wiesbaden auf.

Wir, die ZVK Wiesbaden, führen für unsere Mitglieder – dies sind die Arbeitgeber – die betriebliche Altersversorgung auf der Grundlage des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV-Kommunal) durch.

Unsere Aufgabe ist es unseren Versicherten eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu erbringen. Mit der Anmeldung zur Pflichtversicherung baut Ihr Arbeitgeber für Sie im Laufe Ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Betriebsrente auf, die Ihre Basisversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer gleichwertigen berufsständischen Versorgung nachhaltig und sinnvoll ergänzt. Sie müssen hierfür nichts unternehmen. Der Umfang Ihres Versicherungsschutzes ergibt sich hierbei aus dem Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K).

Gut zu wissen: Die Finanzierung Ihrer Zusatzversorgung in der Pflichtversicherung trägt überwiegend Ihr Arbeitgeber. Neben der Pflichtversicherung bieten wir unseren Versicherten die Möglichkeit, auch selbst aktiv zu werden und eine weitere Zusatzrente aufzubauen. Im Rahmen unserer Freiwilligen Versicherung, der PlusPunktRente, können Sie dabei sehr flexibel und auf sich persönlich zugeschnitten weiter für sich vorsorgen.

Mit der Pflichtversicherung bei der ZVK Wiesbaden bieten Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Alter eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung, die die gesetzliche Rente nachhaltig und sinnvoll ergänzt. Darüber hinaus wird das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert und eine Hinterbliebenenversorgung gewährleistet.

Die Finanzierung dieser Versicherung leisten überwiegend die Arbeitgeber. Damit übernehmen die Arbeitgeber Verantwortung für die soziale Absicherung ihrer Beschäftigten, insbesondere nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben.

Mit uns haben Sie einen kompetenten Partner in der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes an Ihrer Seite.

Sie möchten mehr über die Zusatzversorgung erfahren?

Wir beraten Sie gerne!

Die Zusatzversorgungskasse bietet die Freiwillige Versicherung (PlusPunktRente) als Ergänzung zur Pflichtversicherung an. Sie können eine Freiwillige Versicherung abschließen, wenn Sie bei einem Mitglied der ZVK beschäftigt sind. Bei dieser kostengünstigen und effizienten Altersvorsorge kann zudem die staatliche Förderung (Entgeltumwandlung oder Riester-Rente) in Anspruch genommen werden. 

Mit uns haben Sie einen kompetenten Partner in der betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes an Ihrer Seite.

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Hier finden Sie unseren Betriebsrentenrechner

Dieser Modellrechner wird von der Bayerischen Versorgungskammer zur Verfügung gestellt. Um den Modellrechner zu nutzen, müssen sie die Webseite der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden verlassen. Auf die Webseiten Dritter und deren Inhalte haben wir keinen Einfluss. Für diese fremden Inhalte können wir keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten – hier die Bayerische Versorgungskammer – verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung durch uns auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Sollten uns Rechtsverletzungen bekannt werden, werden wir die entsprechende Verlinkung umgehend entfernen.

Aktuelles

Mit dem ab 01.07.2023 in Kraft getretenen Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurden weitere Änderungen zu den Beitragssätzen in der gesetzlichen Pflegeversicherung umgesetzt.

Beitrags-Erhöhung

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt ab 01.07.2023 um 0,35 % (von 3,05 %) auf 3,4 %.

Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht sich um 0,6 %, sodass sich ab 01.07.2023 ein Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung von 4% ergibt.

Diese neuen allgemeinen Beitragssätze wurden bereits bei der Berechnung Ihrer Betriebsrente zugrunde gelegt bzw. berücksichtigt.

Beitrags-Abschlag

Eltern mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren sollen in der Phase der Kindererziehung entlastet werden.

Ab dem 2. bis zum 5. Kind wird der Beitragssatz um jeweils 0,25 % pro Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gesenkt. Danach entfällt diese Beitragsermäßigung wieder.

Dieser neue Beitragsabschlag während der Erziehungsphase für mehrere Kinder kann derzeit noch nicht umgesetzt werden.

Nach dem Gesetz wird derzeit ein neues zentrales Abruf-Verfahren entwickelt, bei dem die Anzahl der jeweils berücksichtigungsfähigen Kinder digital an die beitragsabführenden Stellen übermittelt wird. Die Entwicklung und Einrichtung des digitalen Abruf-Verfahrens ist technisch sehr aufwendig und benötigt daher eine ausreichende Vorlaufzeit. Deshalb legt das Gesetz fest, dass die Berücksichtigung der Beitragsabschläge durch die beitragsabführenden Stellen auch rückwirkend, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2025, erfolgen kann.

Als Betriebsrentner brauchen Sie daher nicht selbst aktiv zu werden.

Das zentrale digitale Abruf-Verfahren ist für die Zusatzversorgungskassen abzuwarten. Sofern Beitragssenkungen aufgrund relevanter Kinder zu berücksichtigen sind, werden wir diese Pflegeversicherungsbeiträge nach der Einführung des digitalen Abruf-Verfahrens an Sie zurückerstatten.

Wir bitten daher, uns vorab keine Kinder-Nachweise (Geburtsurkunden etc.) einzureichen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kontakt, Service und Beratung – wir sind für Sie da. Kontaktieren Sie uns per Telefon oder Mail unter: https://kdz-wi.de/kontakt/

Für eine persönliche Beratung ist eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich.

Falls Sie Unterlagen, Anträge o.ä. abgeben möchten, verwenden Sie bitte die Briefkästen am Haupteingang oder geben Sie diese an unserem Empfang ab.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Kommunales Dienstleistungszentrum

Die Leistungsmitteilung für das Jahr 2023 erhalten alle Rentenempfänger im Laufe des Monats Februar 2024.

Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden sind grundsätzlich zu versteuern. Die steuerrechtliche Bewertung ist davon abhängig, wie die an die Zusatzversorgungskasse entrichteten Umlagen bzw. Beiträge versteuert wurden. Dementsprechend ist die Betriebsrente mit dem Ertragsanteil oder zum Teil voll zu versteuern.

Die Rentenleistungen aus der Freiwilligen Versicherung (PlusPunktRente) werden nachgelagert besteuert, wenn die Beiträge staatlich gefördert (z. B. bei Riester-Vertrag oder Entgeltumwandlung) wurden. Mit der Leistungsmitteilung bescheinigen wir die im Jahr 2023 bezogenen Rentenzahlungen sowie die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die bescheinigten Leistungen werden gemäß § 22a EStG auch der zentralen Stelle (§ 81 EStG) zur Übermittlung an die Landesfinanzbehörden mitgeteilt (Rentenbezugsmitteilungsverfahren).

Wenn Sie Fragen dazu haben, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder ob Sie tatsächlich Steuern auf Ihre Betriebsrente entrichten müssen, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Durch das „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“ zum 01.01.2020 wurde ein Freibetrag iHv. 159,25 € für alle in der Krankenversicherung Pflichtversicherten eingeführt (2021/2022: 164,50 €; 2023: 169,75€; 2024: 176,75€). Dadurch kann sich der Krankenversicherungsbeitrag, den das KDZ von Ihrer Betriebsrente an die Krankenkasse abführen muss, verringern.

Wenn Sie mehrere Versorgungsbezüge erhalten, ist der neueingeführte Freibetrag nur einmal zu berücksichtigen. Hierbei legt die Krankenkasse fest, in welcher Höhe beim jeweiligen Versorgungsträger der Freibetrag anzuwenden ist.

Beiträge zur Pflegeversicherung sind weiterhin aus dem kompletten Betrag abzuführen.

Bei Fragen zur Beitragspflicht wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

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Rechtsgrundlagen

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