Eine ambulante Psychotherapie ist nur mit dem entsprechenden Voranerkennungsverfahren und den dazu auszufüllenden Formularen beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle beauftragt eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens
- zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung
- sowie mit der Bewertung der Angaben der Ärztin oder des Arztes oder Psychologischen Psychotherapeutin oder -therapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder -therapeuten (nachstehend Therapeuten genannt).
Genehmigungsverfahren bei Ambulanter Psychotherapeutischer Behandlung
Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte der Festsetzungsstelle den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie ausgefüllt vorzulegen.
Außerdem haben Beihilfeberechtigte die behandelnden Therapeuten zu bitten, einen Bericht für die Gutachterin oder den Gutachter zu erstellen.
Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sollen zusätzlich mit den erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes zur Abklärung einer somatischen (organischen) Krankheit einholen.
Die Therapeuten sollen das ausgefüllte Formblatt in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln, unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag der Beihilfeberechtigten.
Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle mit eine vertrauensärztliche Gutachterin oder einen vertrauensärztlichen Gutachter mit der Erstellung des Gutachten. Außerdem leitet sie diesem zugleich folgende Unterlagen zu:
- den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeuten (ungeöffnet),
- den ausgefüllten Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie,
- die Stellungnahme des Therapeuten in dreifacher Ausfertigung,
- einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Freiumschlag.
Die Gutachterin oder der Gutachter übermittelt eine Stellungnahme - in zweifacher Ausfertigung - in dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle. Diese leitet eine Ausfertigung des "Psychotherapie-Gutachtens" an die Therapeuten weiter.
Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.
Zusätzliches Verfahren im Falle eines Widerspruchs
Wird gegen den Bescheid der Festsetzungsstelle Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben, kann die Festsetzungsstelle ein Obergutachten einholen.
Zu diesem Zweck haben Beihilfeberechtigte die behandelnden Therapeuten zu bitten, den "Erstbericht" an die Gutachterin oder den Gutachter auf dem dafür vorgesehenen Formblatt zu ergänzen, wobei insbesondere die Notwendigkeit der Behandlung erneut begründet und auf die Ablehnungsgründe der Festsetzungsstelle, der Gutachterin oder des Gutachters eingegangen werden sollte.
Die Therapeuten sollen den ergänzten Bericht in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Obergutachterin oder den Obergutachter übermitteln und dabei auf den Auftrag oder das Ersuchen der Beihilfeberechtigten verweisen.
Nach Erhalt der Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine vertrauensärztliche Obergutachterin oder einen vertrauensärztlichen Obergutachter mit der Erstellung eines Obergutachtens; sie leitet diesen zugleich folgende Unterlagen zu:
- den als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Therapeuten (ungeöffnet),
- Kopie des Psychotherapie-Gutachtens,
- einen an die Festsetzungsstelle adressierten, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Freiumschlag.
Ist die psychotherapeutische Behandlung ablehnende Gutachterin oder der Gutachter gleichzeitig Obergutachterin oder Obergutachter, ist eine andere Obergutachterin oder ein anderer Obergutachter einzuschalten.
Ein Obergutachten ist nicht einzuholen, wenn die psychotherapeutische Behandlung aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterin oder des Gutachters abgelehnt wurde, weil die Therapeutin oder der Therapeut die aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Die Obergutachterin oder der Obergutachter übermittelt die Stellungnahme in dem Freiumschlag der Festsetzungsstelle.
Auf Grundlage der (ober-)gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle den Beihilfeberechtigten einen (Widerspruchs-)Bescheid.
Verlängerung der Ambulanten Psychotherapeutischen Behandlung
Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von den Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht (Bericht zum Fortführungsantrag mit einem Freiumschlag der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat. Dabei ist das Formblatt „Psychotherapie-Gutachten“ um die zusätzlichen Angaben bei Folgebegutachtung zu ergänzen.
Um eine Konzentration auf einzelne Gutachterinnen und Gutachter zu vermeiden, sind die Anträge zur gutachterlichen Stellungnahme von der Festsetzungsstelle den Gutachterinnen oder Gutachtern und Obergutachterinnen oder Obergutachtern im Rotationsverfahren zuzuleiten.
Weitere Informationen
Die Kosten des Gutachtens in Höhe von 41 EUR und des Obergutachtens in Höhe
von 82 EUR, zuzüglich der berechneten Mehrwertsteuer, trägt die Festsetzungsstelle.
Weitere Informationen über eine bevorstehende ambulante Psychotherapiebehandlung finden Sie im Merkblatt zur Psychotherapie.
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen einer stationären Krankenhaus- oder Sanatoriumsbehandlung ist ohne Anerkennungsverfahren wie jeder stationärer Aufenthalt beihilfefähig.
Für weitere Informationen steht Ihnen unser Beihilfeteam gern zur Seite.